Veranstalterbedingungen iXS DIRT MASTERS FESTIVAL 21.-24.05.2009
 
§1 Allgemeine Bestimmungen
 
Als vertragliche Beziehungen gelten ausschließlich die zwischen Paranoia Productions (nachfolgend Ausrichter genannt) und dem Aussteller nachstehenden Veranstaltungsbedingungen. Anmeldungen können nur in schriftlicher Form auf dem vom Ausrichter dafür vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Die beim Ausrichter eingegangene unterzeichnete Anmeldung ist eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Willenserklärung bezüglich einer Standplatzmiete. Die Annahme der Willenserklärung obliegt dem Ausrichter. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Eine Annahme erfolgt durch die Zusendung einer Anmeldebestätigung. Mit Erhalt dieser Bestätigung kommt ein rechtsgültiger Vertrag zustande. Dem Ausrichter ist es vorbehalten, kurzfristig die Platzierung des Ausstellungsstandes zu ändern, sofern dies keine nachteiligen Einflüsse auf die Präsentation des Ausstellers hat. Nebenabreden oder Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen sind nicht möglich. Falls ein Aussteller kurzfristig von einer Nutzung zurücktritt, gelten die Regelungen des §13 und der Stand wird seitens des Ausrichters weiter vergeben.
 
§2 Vertragsgegenstand
 
Zwischen dem Ausrichter und dem Aussteller kommt ein Vertrag zustande, über die Vermietung eines Standplatzes auf dem Veranstaltungsgelände gegen einen im Voraus festgelegten Mietzins zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. der Pauschalen für Wasser- und Stromanschlüsse und/oder Ausstellerparkplätze.
 
§3 Hausrecht
 
Dem Ausrichter obliegt das alleinige Hausrecht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Dieses ist von ihm oder von ihm eingesetzten Personen durchsetzbar.
 
§4 Ausstellungsgegenstände
 
Ausgeschlossen sind Ausstellungsgegenstände, die gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, die das Ansehen und die Würde der öffentlichen Verwaltung und des Staates verletzen oder die durch ihren Inhalt oder ihre Aufmachung gegen die guten Sitten verstoßen. Werbung für politische Anschauungen ist nicht erlaubt.
 
§5 Sicherheit
 
Der Ausrichter sichert eine allgemeine Bewachung durch einen aufsichtsführenden Sicherheitsdienst zu. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass nur eine Sicherung des Gesamtgeländes erfolgt und eine individuelle Standbewachung nicht inbegriffen ist.
 
§6 Haftung des Ausstellers
 
Der Aussteller, dessen Personal oder Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter der beauftragten Standbaufirma) bzw. sonstige Personen, die für den Aussteller auf dem Veranstaltungsgelände tätig sind, haften für von ihnen bzw. durch ihr genutztes Material zugefügte oder verschuldete Schäden an Dritten oder dem Ausrichter in vollem Umfang.
 
§7 Haftung des Ausrichters
 
Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegenüber dem Ausrichter sind ausgeschlossen, außer der Ausrichter oder die von ihm eingesetzten Personen bzw. Erfüllungsgehilfen handelten vorsätzlich oder grob fahrlässig.
 
§8 Höhere Gewalt
 
Sollte der Vertrag aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die die Vertragspartner nicht zu vertreten haben, nicht oder nur teilweise erfüllt werden können, so sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung, z.B. durch höhere Gewalt entsteht dem Aussteller gegenüber dem Ausrichter ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Mietzahlung, abzüglich einer Aufwandpauschale von 20 %. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, hierzu zählen auch Ansprüche auf entgangene Gewinne.
 
§9 Standfläche
 
Die Standfläche in Normalgröße darf 24 m2 nicht übersteigen. Die Erweiterungsflächen gliedern sich jeweils in 12 m2 (siehe §11). Eine Ausweitung der vertraglich festgelegten Standfläche ist nicht gestattet. Die Existenz von Laternen- oder Strommasten oder ähnlicher Gegenstände auf dem Standplatz führt nicht zur Minderung der Standfläche und muss vom Aussteller akzeptiert werden.
 
§10 Konstruktion und Aufbau der Stände
 
Standbauliche Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung der hierfür geltenden baurechtlichen und statischen Vorschriften erfolgen. Zusätzlich müssen veranstaltungsspezifische Regelungen Berücksichtigung finden. Alle verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, ggf. durch gesetzliche Prüfzeichen gekennzeichnet sein und brandschutztechnischen Bestimmungen sowie den Bestimmungen der Bauaufsicht entsprechen. Die Konstruktion der Stände muss so konzipiert sein, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen besteht. Eine Behinderung oder Belästigung von Festivalbesuchern, Wettkampfteilnehmern oder Ausstellern muss generell ausgeschlossen sein. Es dürfen keine baulichen Veränderungen am Grund und Boden des Veranstaltungsgeländes vorgenommen werden. Falls genehmigungspflichtige Aufbauten o.ä. verwendet werden, sind alle Genehmigungen mitzuführen und dem Ausrichter bzw. den von ihm eingesetzten Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
 
§11 Mietzins
 
Der Mietzins richtet sich nach den gemieteten Flächen. Diese gliedert sich in Normalgröße und Erweiterungsfläche (siehe §9). Der Mietzins eines Ausstellungsstandes in Normalgröße beträgt 500,- € zzgl. den nachfolgend aufgeführten Pauschalgebühren und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietzins für die Erweiterungsflächen beträgt 250,- € pro weitere 12 m2 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Nebenkosten für Strom (optional) sind Pauschalpreise und betragen 25,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sie sind ebenfalls an den Ausrichter abzuführen.
 
§12 Zahlungsbedingungen
 
Die vereinbarten Zahlungen sind in voller Höhe ohne Abzug bis spätestens vier Wochen nach Vertragsunterzeichnung an den Ausrichter zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Ausrichter nach Ablauf einer dem Aussteller gesetzten Zahlungsfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und über die Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Die Geltendmachung zusätzlicher Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
 
§13 Rücktritt
 
Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch den Aussteller durch eingeschriebenen Brief an den Ausrichter mitzuteilen. Bei einem Rücktritt hat der Aussteller die Kosten wie nachstehend zu tragen: (1) Rücktritt bis 30 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn: 25% des Rechnungsbetrages (2) Rücktritt bis 20 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn: 50% des Rechnungsbetrages (3) Rücktritt bis 10 Kalendertage vor dem Veranstaltungsbeginn: 75% des Rechnungsbetrages
 
§14 Verkaufsrechte
 
Auf dem Veranstaltungsgelände findet keine Endverbrauchermesse statt. Es ist nur der Verkauf von Merchandising Produkten gestattet, insofern dies schriftlich und ausdrücklich mit Benennung der Verkaufsgüter im Vertrag festgehalten wurde. Bei Zuwiderhandlung ist der Ausrichter berechtigt den Vertrag zu kündigen und den Aussteller ohne Ansprüche auf Ersatzleistungen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.
 
§15 Weitergabe der Ausstellungsfläche
 
Die Ausstellungsfläche kann durch den Aussteller nicht an Dritte vergeben werden. Eine Teilung oder eine teilweise Überlassung oder Mitnutzung der Ausstellungsfläche ist nicht zulässig. Eine gemeinsame Präsentation von mehreren Firmen ist nur durch die ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Ausrichters möglich. Die Haftung im Sinne des §9 verbleibt bei dem unterzeichnenden Vertragspartner.
 
§16 Übertragung von Rechten
 
Dem Aussteller ist es nicht erlaubt, die Rechte aus diesem Vertrag an andere Unternehmen oder Institutionen weiterzugeben.
 
§ 17 Mietverträge Dritter
 
Standflächen können nur von Paranoia Productions gemietet werden. Bei Buchungen von Flächen außerhalb des Festivalgeländes übernimmt der Ausrichter keine Gewähr für Sicherheit und Ordnung. Eine Integration in das Besucherleitkonzept sowie eine Ausweisung in den Lageplänen und Programmheften wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 
§ 18 Fahrzeuge Aussteller
 
Aufgrund der begrenzten Platzsituation können die Aussteller nur Fahrzeuge innerhalb des Festivalgeländes abstellen, die in den von ihnen gemieteten Flächen verbleiben. Zusätzliche Fahrzeuge können zum Be- und Entladen für kurze Zeit in das Festivalgelände einfahren, sind allerdings dann auf dem ausgewiesen Parkplatz für Aussteller (vor dem Eingang rechts) abzustellen. Eine Bewachung dieses Parkplatzes ist nicht vorgesehen. Diese Maßnahme ist aufgrund des sanitätsdienstlichen Konzepts und den darin erarbeiteten Rettungswegen strikt durchzusetzen.
 
§ 19 Bestimmungen zu Rettungswegen
 
Alle Wege im Festivalgelände müssen für Rettungsfahrzeuge freigehalten werden. Die Stände sind so aufzubauen, dass die Mindestdurchfahrbreite von 3,5 m stets freigehalten wird. Gegebenenfalls sind konkrete Absprachen vor Aufbaubeginn mit den Rettungskräften vorzunehmen.
 
§ 20 Sonstige Bestimmungen
 
Sollten in dem Vertrag eine oder mehrere Bestimmungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksamen Bestimmungen durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sein können, unterrichten.
 
§21 Anerkennung der Bedingungen
 
Der Aussteller erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular die Verbindlichkeit dieser Veranstaltungsbedingungen an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers gelten nicht.
 
§22 Gerichtsstand
 
Gerichtsstand für alle mit der Veranstaltung zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten ist der Geschäftssitz des Ausrichters. Es gilt ausschließlich das Recht der BRD.
 
§ 23 Stillschweigen
 
Ausrichter und Aussteller werden über den Inhalt, Umfang und die Konditionen des Vertrages absolutes Stillschweigen bewahren, auch nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit.
 
 
Gültigkeit: ab September 2008

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